Über einen von fünf Optikern berichtet
Das Wörtchen „auch“ in der Unterzeile weist auf andere Anbieter hin
„Gelassene Stimmung in (…): Sonnenfinsternis läuft eher nebenher“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Bericht über die bevorstehende Sonnenfinsternis. Zum Artikel gestellt ist das Foto eines örtlichen Optikers. In der Unterzeile weist die Redaktion darauf hin, dass dieser Schutzbrillen für das gefahrlose Betrachten der Finsternis führe. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines anderen Optiker-Geschäftes am Ort. Sie sieht in der Berichterstattung Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex für den Wettbewerber. Sie betreibe eines von fünf Optiker-Geschäften in der Stadt. Auch bei ihr und den anderen Optikern habe man die Brillen kaufen können. Durch den Artikel werde jedoch der Eindruck vermittelt, dass nur der genannte Optiker die Schutzbrillen führe. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die örtliche Redaktionsleiterin und die Beschwerdeführerin ein klärendes Gespräch geführt hätten. Die Optikerin habe davon überzeugt werden können, dass die Zeitung nicht gegen den Pressekodex verstoßen habe. Vielmehr handele es sich bei dem Foto des Optikers um eine exemplarische Illustration, die auch eindeutig als solche gekennzeichnet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass ein Gespräch stattgefunden habe. Nach ihrer Darstellung ist man dabei aber nicht auf einen gemeinsamen Nenner gekommen. Sie erhalte ihre Beschwerde aufrecht.