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Überschriften nicht von Fakten gedeckt

Zeitung: „Ungesichertes Baby schleudert bei Unfall durchs Auto“

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Artikel, in dem es um einen Autounfall geht, bei dem ein Säugling ungesichert in einer Trage auf der Rückbank gelegen hat. Wegen der fehlenden Sicherung müsse der Fahrer nun ein Bußgeld bezahlen. In einem Hinweis zur Berichterstattung (URL) heißt es, der Säugling sei bei dem Unfall ohne Sicherung durchs Auto gewirbelt worden. Auf der Facebook-Seite der Zeitung heißt es im Link zum Artikel: „Das zwei Wochen alte Baby schleuderte bei dem Unfall in (…) durch das Auto“. Ein Leser der Zeitung sieht Verstöße gegen den Pressekodex. Das Baby sei entgegen der redaktionellen Darstellung nicht durch das Auto geschleudert worden. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass er in der Berichterstattung keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze sehe. Wegen der Bedeutung der Kindersicherheit im Straßenverkehr beachte die Redaktion gerade die Gefährdung durch mangelnde Sicherheitsmaßnahmen besonders, um die Leser darauf aufmerksam zu machen. Ein Leser habe die Redaktion über Facebook informiert. Die Redaktion habe dann die Überschrift korrigiert. Seitdem laute sie: „Ungesicherter Säugling aus (…) in Unfall verwickelt.“