Kompetenz eines Biologen in Frage gestellt
Fehlende Kontaktdaten verhindern Stellungnahme im Bericht
Eine Wochenzeitung berichtet online und gedruckt unter der Überschrift „Da stint was nicht“ über den Schwund der Stint-Bestände in der Elbe. In der Unterzeile heißt es: „Einst war die Elbe ein Paradies für Stinte. Jetzt ist der Fisch fast aus dem Fluss verschwunden. Schuld ist die Elbvertiefung – und wohl auch ein fragwürdiges Gutachten der Umweltbehörde.“ Im Bericht kommt ein Vertreter des Förderkreises „Rettet die Elbe“ ausführlich zu Wort. Der Beschwerdeführer ist freiberuflicher Biologe. Er spricht für das NetWork-Büro für Fisch- und Gewässerbiologie. Nach seiner Ansicht verstößt die Redaktion gegen presseethische Grundsätze. Die Unterzeile stelle einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Verschwinden des Stints aus der Elbe und einem von ihm angefertigten Gutachten her. Das sei eine absurde Behauptung. Wie könne ein gerade angelaufenes Projekt die Entwicklung eines Fischbestandes in der Vergangenheit beeinflusst haben? Die nächste Passage, die einer der Gründe für die Beschwerde ist, betrifft den Beschwerdeführer selbst. Seine Expertise wird in Frage gestellt. Die Zeitung erwecke den Anschein, er sei für die ihm übertragene Aufgabe inkompetent. Dies sei für sein Image als Fischereibiologe eindeutig schädlich. Ein weiterer Punkt, gegen den sich der Biologe wendet, ist die Behauptung der Zeitung, er sei ein „Phantom“, von dem es nur einen Namen, aber keine Kontaktdaten gebe. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, Überschriften und Unterzeilen dürften überspitzt und zusammengefasst werden. Meinung dürfe in geraffter Formzusammengefasst werden. Gleichwohl habe sich die Zeitung ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage dazu entschlossen, die Kritik aufzugreifen und die Online-Fassung des Beitrages klarer zu formulieren.