Falschinformation „auf den Markt geworfen“
Konkurrenzunternehmen sehen Tötungsdelikt unterschiedlich
Eine Regionalzeitung berichtet online über ein Tötungsdelikt. Eine 41-jährige Frau sei umgebracht worden. Die Polizei habe ihren 48-jährigen Ehemann vorläufig festgenommen. Aktuell werde ermittelt, ob der Tat ein Familiendrama zugrunde liege. Der Beschwerdeführer, ein beim regionalen Mitbewerber für die Online-Redaktion zuständiger Redakteur, kritisiert diese Passage im Bericht der Konkurrenz: „Bei der betroffenen Familie handelt es sich laut Nachbarn um jugendliche Flüchtlinge, die erst seit kurzem in dieser Unterkunft leben. Zur genauen Tat konnten die Einsatzkräfte am späten Ostersonntag noch nichts sagen.“ Zwar mache die Redaktion die Aussage als Gerücht kenntlich. Er halte die Darstellung gleichwohl für geeignet, das Ansehen der Presse zu schädigen. Tatsächlich lebten in dem Gebäude, in dem sich das Tötungsdelikt zugetragen habe, mehrere unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in einer Wohngruppe. Über sie sei in den Medien häufig berichtet worden. Der Verdacht, das Tötungsdelikt habe sich unter diesen jugendlichen Flüchtlingen abgespielt, müsse für den Leser klar sein. Das sei aber falsch. Die Tat habe sich auf einer anderen Etage des Hauses zugetragen, in einer anderen Familie. Es sei die Tat eines Ehemannes gewesen, der in keinerlei Zusammenhang zu den Flüchtlingen stehe. Dadurch, dass die Regionalzeitung diese Falschinformation auf den „Markt geworfen“ habe, seien alle anderen korrekt berichtenden Medien in eine unglückliche Situation geraten. Sie hätten sich dafür rechtfertigen müssen, diese Information nicht genannt zu haben bzw. zu verschweigen. Das schade nach Ansicht des Beschwerdeführers letztlich dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit aller Medien. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurück. Dieser versuche offenkundig, die Zeitung als Wettbewerber zu diskreditieren. Sie bleibt dabei, dass die Redaktion korrekt berichtet habe.