Klauen nur arme Leute im Supermarkt?
Kommentar ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt
Eine politische Wochenzeitung schreibt über den ersten App-gesteuerten Supermarkt von Amazon. Das Neue daran: „Der Kunde kann die Waren einfach mitnehmen, registriert und bezahlt werden sie durch eine App, der Gang zur Kasse entfällt.“ Der Kommentar unter der Überschrift: „Abstinenz und Misstrauen: So beginnt der Kampf gegen die Macht der Tech-Monopole“ setzt sich kritisch mit dem neuen Konzept auseinander. Ein Leser stört sich an diesem Satz aus dem Kommentar: „Man muss kein Nostalgiker sein, der den Plausch mit der Kassiererin vermissen wird, um sich dafür zu fürchten, was das für Folgen hat – oder sich Sorgen zu machen um die Menschen, für die es aufgrund ihrer Armut durchaus wichtig sein kann, dass sie im Supermarkt bisher auch einmal etwas mitgehen lassen konnten.“ Der Beschwerdeführer sieht darin eine diskriminierende Verallgemeinerung im Sinne der Ziffer 12 des Pressekodex, weil sie suggeriere, dass Ladendiebe überwiegend arme Menschen sind. Die Autorin stilisiere ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu einer notwendigen Überlebensstrategie hoch. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist dies skandalös und mit seriöser Pressearbeit auf der Basis unserer Verfassungs- und Rechtsordnung nicht zu vereinbaren. Deshalb sieht der Beschwerdeführer auch einen Verstoß gegen das Wahrhaftigkeitsgebot nach Ziffer 1 des Pressekodex. Schließlich verletze die Behauptung die Menschenwürde von armen Menschen. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.