Entscheidungen finden

Zeche geprellt und dann Passanten verletzt

Boulevardzeitung nennt die ethnische Herkunft eines Messerstechers

Unter der Überschrift „Ägypter verletzt 4 Menschen mit Messer“ berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über einen Vorfall, bei dem ein Zechpreller auf seiner Flucht vor dem Wirt unbeteiligte Passanten mit einem Messer verletzt hatte. Die Zeitung berichtet, dass der Mann ein Asylbewerber aus Ägypten sei. Ein Leser der Zeitung hält die Angabe der Nationalität des Täters zum Verständnis des Vorgangs nicht für erforderlich. Durch ihre Erwähnung werde die Angst vor einem terroristischen Angriff geschürt. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass die Öffentlichkeit bei spektakulären Straftaten, die sich im öffentlichen Raum ereigneten, ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend informiert zu werden. Im vorliegenden Fall habe der Verdacht eines Amoklaufes bestanden. Kein aufgeklärter Leser halte nach der Lektüre „alle Ägypter“ für potentielle Amokläufer und Messerstecher. Hier gehe es demnach nicht um eine Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex. Die Angabe der Nationalität sei auch gerechtfertigt, da dem Verdächtigen eine schwere Straftat zur Last gelegt werde. Da es sich um einen Asylbewerber handele, könne sein Antrag im Falle des Begehens schwerer Straftaten abgelehnt werden. Er laufe Gefahr, ausgewiesen zu werden. Im Rahmen der Aufarbeitung der Tat werde daher durch die Justiz nicht nur über eine mögliche strafrechtliche Sanktionierung entschieden, sondern mittelbar auch über die Bleibeperspektive des Mannes. All diese Gründe – so der Chefredakteur – hätten dafür gesprochen, die Nationalität des Mannes zu nennen.