Mehrere Taxifahrer überwältigen Autodieb
Zeitung nennt mehrfach die nordafrikanische Herkunft des Mannes
Eine Regionalzeitung veröffentlicht gedruckt und online einen identischen Text unter der Überschrift „Versuchter Taxi-Raub“. Darin wird berichtet, dass ein Mann versucht hat, ein Taxi zu stehlen. Dabei habe er mehrere Menschen verletzt. In der Unterzeile, im Text und in einer Bildunterzeile wird der Täter als Nordafrikaner bezeichnet. Der Autor schreibt, mehrere Taxifahrer hätten den Mann überwältigt. Sie hätten Mühe gehabt, ihn am Boden festzuhalten, bis die Polizei eingetroffen sei. Der Mann sei Moslem und habe, während er am Boden fixiert gewesen sei, gebetet. Eine Leserin der Zeitung stellt in ihrer Beschwerde an den Presserat fest, dass es keinen begründbaren Sachbezug für die Nennung der Herkunft des Mannes gebe. Diese habe nichts mit der Tat zu tun. Auch der Hinweis auf das Gebet des am Boden liegenden sei für das Verständnis des Vorgangs nicht erforderlich. Der Chefredakteur der Zeitung teilt in seiner Stellungnahme mit, der Vorfall habe im lokalen Umfeld für erhebliches Aufsehen gesorgt, schon weil der Täter auf der Straße erheblich Widerstand geleistet und zu beten begonnen habe. Dabei sieht der Chefredakteur einen Sachbezug zur Herkunft des Mannes. Der Täter sei ein Asylbewerber. Gegen ihn sei Haftbefehl erlassen worden. Die Redaktion nehme das Diskriminierungsverbot im Pressekodex ernst. Dies sei im Einzelfall ein schwieriger Abwägungsprozess. Der Chefredakteur vertritt die Auffassung, dass die Redaktion im vorliegenden Fall richtig gehandelt habe. Eines sehe er allerdings genauso wie die Beschwerdeführerin: Die Herkunft des Täters hätte im Text nicht mehrfach genannt werden müssen.