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Siebzig Einbrüche innerhalb von vier Wochen

Die Nennung der Staatsangehörigkeit der Täter ist gerechtfertigt

Eine Regionalzeitung informiert mit einem Artikel unter der Überschrift „70 Einbrüche in nur vier Wochen“ über den Prozess gegen einen 46-jährigen Mann. Der soll gemeinsam mit Komplizen eine Serie von Einbrüchen verübt haben. Die Zeitung nennt die serbische Staatsangehörigkeit des Angeklagten. Ein Leser der Zeitung sieht in der Nennung der Herkunft einen Verstoß gegen die Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex (Diskriminierungen/Berichterstattung über Straftaten). Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Meinung, dass der Gerichtsbericht mit der Richtlinie 12.1 des Pressekodex konform geht. An keiner Stelle des Artikels finde sich eine diskriminierende Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens. Die Nennung der Nationalität der mutmaßlichen Täter sei aufgrund der Schwere der Taten und dem Verdacht von organisierter Kriminalität und des großen öffentlichen Interesses an der Aufklärung der Einbruchsserie gerechtfertigt.