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Foto von Getötetem gegen Willen der Hinterbliebenen abgedruckt

Angehörige des Toten protestierte im Internet gegen Pressebilder

Eine Boulevardzeitung berichtet über die Tötung eines Berliner Taxifahrers. Auf der Titelseite und im Artikel zeigt sie unverpixelte Porträtfotos des Getöteten. - Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung des Opferschutzes. Auf Twitter habe eine Angehörige des Toten geschrieben: „Die Bitte von uns als Familie: Bitte teilt das Foto nicht weiter. Mein Onkel hätte sowas nie gewollt. Seine Kinder wollen nicht, dass sich das so verbreitet. Mit Klatschpresse wollen wir nichts zu tun haben“. - Die Redaktion nimmt nicht Stellung. - Der Beschwerdeausschuss spricht einstimmig eine öffentliche Rüge aus. Die Foto-Veröffentlichung ist eine schwere Verletzung des Opferschutzes nach Ziffer 8 des Pressekodex. Demnach ist die Identität von Opfern besonders zu schützen und für das Verständnis eines Tathergangs in der Regel unerheblich. Vor der Veröffentlichung hätte die Redaktion die Angehörigen um Erlaubnis bitten müssen. Dies ist jedoch offensichtlich nicht geschehen, wie auch der Tweet der Nichte zeigt.