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Haus wegen anstehender Scheidung geflutet

Die Polizei vermutet bitteren Rosenkrieg und ermittelt gegen Ehepaar

Eine Boulevardzeitung berichtet in der Printausgabe unter der Überschrift „Nasser Rosenkrieg! Frau flutet ganzes Haus!“ und online unter dem Titel „Nasser Rosenkrieg! Ganzes Haus geflutet!“ über ein Haus, das unter Wasser gesetzt wurde. Im Printbeitrag wird die Vermutung der Polizei wiedergegeben, dass eine Frau, die gemeinsam mit ihrem Mann Besitzerin des Hauses ist, dieses mutwillig wegen der bevorstehenden Scheidung geflutet habe. Im Online-Beitrag heißt es, die Polizei vermute einen bitteren Rosenkrieg und ermittle gegen das Ehepaar. Sieben Beschwerdeführer sehen in der Überschrift des Printartikels eine Vorverurteilung. Die Frau sei zudem an ihrem Wohnort aufgrund der in der Berichterstattung enthaltenen Angaben erkennbar. Insgesamt sei die Darstellung zudem reißerisch. Die Rechtsabteilung des Verlages stellt fest, dass die Abbildungen beider Ehepartner gepixelt und die Namen geändert worden seien. Dass die Tat in einem kleinen Ort begangen worden sei und deshalb die dort ansässigen Bewohner die Frau trotz Namensänderung und Pixelung womöglich dennoch identifizieren könnten, könne keinen Verstoß gegen die Presseethik auslösen. Wäre dem so, dürfte über Geschehnisse und Straftaten in einer kleinen Gemeinde gar nicht mehr berichtet werden. Auch eine Vorverurteilung der Ehefrau finde nicht statt. Der Autor berufe sich bei der Berichterstattung ausschließlich auf die von der Polizei dargelegten Fakten. Er zitiere lediglich den Vize-Chef der zuständigen Polizei-Inspektion, der den Verdacht seinerseits auf die Ehefrau gelenkt habe. Als „Täterin“ im Sinne einer rechtskräftig Verurteilten werde die Frau an keiner Stelle des Artikels bezeichnet.