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Straffreiheit nach einem Behördenfehler

Nennung des Anwalts überschreitet keine Kodex-Grenze

„Wie Verkehrssünder vom Datenschutz profitieren können“ – so überschreibt die Online-Version eines Nachrichtenmagazins einen Beitrag. Darin geht es um einen Fall, bei dem ein geblitzter Fahrer aufgrund eines Datenschutzverstoßes der Behörde um eine Bestrafung herumkam. Der Verstoß könnte auch viele andere Verkehrssünder hoffen lassen, glimpflich davonzukommen. Der Autor beschreibt den Fall und lässt den namentlich genannten Anwalt des Betroffenen ausführlich zu Wort kommen. Im Text wird an einer Stelle auf den Blog des Anwalts verlinkt. Ein Leser des Magazins sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Richtlinie 7.2 des Pressekodex. Nach seiner Auffassung sei die besondere Sorgfalt im Umgang mit PR-Materialien nicht gewahrt worden. Überdies sei dem zitierten Anwalt übermäßig viel Raum zur Darlegung seiner Argumentation in diesem Fall eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer moniert auch, dass die direkte Verlinkung auf die Pressemitteilung auf der Website der Anwaltskanzlei unnötig sei. Sie gehe über das Informationsinteresse des Lesers hinaus. Im Beitrag fehlten zudem zwei wichtige Informationen – zum einen das Aktenzeichen der Entscheidung und der Hinweis darauf, wie Autofahrer erfahren könnten, ob in ihrem Fall unerlaubt Daten abgefragt worden seien. Beides hätte problemlos im redaktionellen Teil aufgeführt werden können. Stattdessen verlinke die Redaktion unnötig auf die Website der Anwaltskanzlei und betreibe Schleichwerbung für deren Arbeit und Argumentation. Die Rechtsvertretung des Magazins nimmt zu der Beschwerde Stellung. Anlass für die Berichterstattung sei die nicht-öffentliche Stellungnahme des Landesdatenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz gewesen. Der hatte die bestehende Praxis der Bußgeldstellen gerügt. Die praxisrelevanten Auswirkungen eines datenrechtlichen Verstoßes seien exemplarisch anhand des geschilderten Bußgeldverfahrens dargestellt worden. Es sei völlig pressetypisch und presseethisch nicht zu beanstanden, wenn der Rechtsanwalt zu Wort kommt und den Sachverhalt und die Rechtsfolgen erläutert. Im beanstandeten Beitrag erfolge diese unaufgeregt und ohne jeden werblichen Effekt.