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Auto rast in einen Karnevalszug

Zeitung nennt den vollen Namen und zeigt das Bild des Fahrers

„Maurice Pahler (29) rast in einen Karnevalszug in Volkmarsen – Nach der Tat prügelten Augenzeugen ihn in die Klinik“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online ihren Bericht über ein schweres Unglück. Neben dem vollen Namen des mutmaßlichen Täters wird auch zweimal dasselbe Foto des Mannes gezeigt – einmal eingeklinkt in eine Aufnahme des Tatortes, weiter unten als großes Porträtbild. Als Quelle wird „privat“ angegeben. Zwei Leser der Zeitung sehen in der Überschrift und in den Fotos Verstöße gegen die Ziffern 8 und 13 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit/Unschuldsvermutung). Der mutmaßliche Täter werde gezeigt, ohne dass ihn die Redaktion unkenntlich gemacht hätte. Einen Verstoß gegen die Ziffer 13 vermuten die Beschwerdeführer, weil dem mutmaßlichen Täter die Tat als Tatsache angelastet werde. Daher liege ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor. Der Chefredakteur der Zeitung spricht in seiner Stellungnahme von einem Musterfall im Zusammenhang mit Ziffer 8, Richtlinie 8.1, des Pressekodex (Kriminalberichterstattung). Bei der Abwägung zwischen dem berechtigten öffentlichen Interesse und den schutzwürdigen Interessen von Maurice Pahler seien zunächst die Intensivität des Tatverdachts und die Schwere des Vorwurfs zu Gunsten des öffentlichen Berichterstattungsinteresses zu berücksichtigen. Zum anderen falle die erste und vierte Fallgruppe der Richtlinie 8.1, Absatz 2, ins Gewicht. Zum einen sei die Amokfahrt zweifelsfrei eine außergewöhnlich schwere und in ihrer Art und Dimension besondere Straftat, die zudem besonders schwer wiege und noch dazu in aller Öffentlichkeit geschehen sei. Vor diesem Hintergrund könne vom Überwiegen der Schutzinteressen des mutmaßlichen Täters nicht die Rede sein. Selbstverständlich dürfe die Presse seinen Namen nennen und in im Bild zeigen.