Eifersucht als Auslöser eines Verbrechens?
Nennung der Nationalität durch ein öffentliches Interesse gedeckt
Eine Regionalzeitung berichtet online über die Festnahme eines 37-jährigen Syrers, dem vorgeworfen wird, einen Mann - ebenfalls syrischer Staatsbürger – getötet zu haben. Hinweise aus dem Umfeld des Verdächtigen deuteten laut Staatsanwaltschaft daraufhin, dass Eifersucht der Grund für die Tat gewesen sei. Für einen Zusammenhang mit Clan-Kriminalität gebe es keinen Hinweis. In dem Artikel wird ein AfD-Politiker mit der Aussage zitiert, es bereite ihm Sorgen, dass Täter und Opfer aus Syrien stammten. Es stelle sich die Frage, ob man mit der Zuwanderung zunehmend auch hier die Zustände wie in den Heimatstaaten der Geflüchteten bekäme. Ein anonymisierter Beschwerdeführer kritisiert die Angabe der Nationalität des Verdächtigen. Einen rassistischen Hintergrund der Tat oder Clan-Kriminalität könne man ausschließen. Die Nennung der Nationalität sei für das Verständnis des Geschehenen überflüssig. Mit der Aussage der AfD werde eine diskriminierende Verallgemeinerung gefördert, da ein Verbrechen aus Eifersucht nicht das erste Mal im Verbreitungsgebiet der Zeitung stattgefunden habe und eine solche Tat in allen gesellschaftlichen Schichten und in allen Ethnien vorkomme. Die Rechtsvertretung des Verlages macht ein begründetes öffentliches Interesse an der Angabe der Nationalität geltend. Das Opfer der Tat sei syrischer Herkunft. Aus diesem Grund habe zunächst auch eine rassistisch motivierte Tat nicht ausgeschlossen werden können. Die Zeitung beruft sich auf die Polizeiinformation über die Nationalität des Tatverdächtigen. Hinzukomme, dass ein sehr schweres Verbrechen geschehen sei, bei dem das öffentliche Interesse höher zu bewerten sei als ein Schutz vor Diskriminierung. Die AfD sei die einzige Partei, die sich zu dem Verbrechen geäußert habe.