Neonazi-Versandhändler vor Gericht
Angeklagter muss identifizierbare Darstellung hinnehmen
„´Satansmörder´ als Neonazi-Versandhändler vor Gericht“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über die Gerichtsverhandlung gegen einen ehemals verurteilten Mörder. Dem Mann wird die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und die Verbreitung von Tonträgern vorgeworfen, die zum Hass aufstacheln. Er soll über das Internet T-Shirts mit SS-Totenköpfen und verbotenen stilisierten Keltenkreuzen vertrieben haben. Außerdem habe er Musik-CD´s mit Hetze gegen Juden vertrieben. Der Beitrag enthält ein Foto des Angeklagten. Dieser ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er kritisiert, dass er identifizierbar abgebildet werde. Er wendet sich auch gegen die folgende Formulierung im Text: „1993 folterte und erdrosselte er mit anderen aus der Black-Metal-Band ´Absurd´ in Thüringen Mitschüler Sandro Beyer (15).“ Gerichtlich sei festgestellt, dass das Opfer keinerlei Folterspuren aufgewiesen habe. Diese nachträgliche Behauptung in der Berichterstattung entspreche nicht den Tatsachen. Sie diene vielmehr dazu, ihn als besonders grausamen Täter darzustellen. Die Redaktion äußert sich zu der Beschwerde nicht.