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Das öffentliche Interesse überwiegt

Zeitung nennt einen verurteilten Strafverteidiger mit vollem Namen

Eine Großstadtzeitung berichtet gedruckt und online über das Gerichtsverfahren gegen einen Strafverteidiger. Die Überschrift lautet: „Besitz von Haschisch – Star-Anwalt wegen Drogenbesitzes verurteilt. Jetzt droht er seine Zulassung vor Gericht zu verlieren“. Der Zeitung zufolge soll der anwaltlich vertretene Mann, der in diesem Fall der Beschwerdeführer ist, schon häufiger auf der Anklagebank gesessen haben. 1978 habe er in Untersuchungshaft gesessen, weil er einem Terroristen aus der „Bewegung 2. Juni“ eine Pistole in die JVA geschmuggelt haben soll. Dieser Vorwurf sei nie bewiesen worden. 2011 sei er beschuldigt worden, 110.000 Euro Beute beiseite geschafft zu haben. Erneut sei er freigesprochen worden. Schließlich sei er 2019 angeklagt worden, Drogen in einer Shampoo-Flasche in die Untersuchungshaft geschmuggelt zu haben. Auch dieser Vorwurf sei nicht zu beweisen gewesen. Nun sei er wegen unerlaubten Besitzes von Haschisch zu 150 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt worden. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Hätte es Bestand, sei der Strafverteidiger vorbestraft. Über den möglichen Verlust seiner Anwaltszulassung entscheide die Anwaltskammer. In der Berichterstattung wird der Name des Juristen genannt. Er wird mit einem Foto aus dem Gerichtssaal gezeigt. Die Zeitung habe – so die Zeitung – 2019 und 2021 Unterlassungserklärungen abgegeben. Dabei sei es vor allem um die identifizierbare Darstellung des Juristen gegangen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstößt die Berichterstattung gegen den Pressekodex und missachte die abgegebenen Unterlassungserklärungen. Das unverpixelte Foto und die Nennung mit vollem Namen seien unzulässig. Die Redaktion weist die Vorwürfe zurück. Die Berichterstattung verstoße weder gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) noch gegen andere presseethische Grundsätze. Das öffentliche Interesse überwiege die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers bereits deshalb, weil der Angeklagte als Strafverteidiger zugleich Organ der Rechtspflege sei. Ob und inwiefern mit der Berichterstattung etwaige Verstöße gegen frühere Unterlassungserklärungen einhergehen, sei – so die Redaktion – für die presseethische Bewertung der Berichterstattung unerheblich. Unterlassungserklärungen wirkten allein zwischen den beteiligten Parteien („inter partes“) und beträfen ohnehin eine ganz andere, uralte Berichterstattung.