Angeklagten mit Namen und Foto präsentiert
Strafverteidiger mit vielen unbewiesenen Vorwürfen konfrontiert
Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online über ein Verfahren gegen einen Strafverteidiger. Dieser sei wegen Drogenbesitzes verurteilt worden. Ihm drohe nun der Verlust seiner Zulassung als Anwalt. Der Mann habe schon häufiger auf der Anklagebank gesessen. Die Zeitung schreibt weiter, 1978 habe der Jurist in Untersuchungshaft gesessen, weil er einem Terroristen aus der „Bewegung 2. Juni“ eine Pistole ins Gefängnis geschmuggelt haben soll. Der Vorwurf sei nie bewiesen worden. 2011 sei der Strafverteidiger beschuldigt worden,110.000 Euro Beute beiseite geschafft zu haben. Von diesem Vorwurf sei er erneut freigesprochen worden. 2019 sei er angeklagt worden, Drogen in einer Shampoo-Flasche in die Untersuchungshaft geschmuggelt zu haben. Dafür habe er angeblich 100 Euro Lohn erhalten. Auch dieser Vorwurf sei unbewiesen geblieben. Nun sei der Mann wegen unerlaubten Besitzes von Haschisch zu 150 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt worden. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Hätte es Bestand, wäre der Strafverteidiger vorbestraft. Über den möglichen Verlust seiner Anwaltszulassung entscheide die Anwaltskammer. In der Berichterstattung wird der Name des verurteilten Strafverteidigers genannt; er wird mit einem Foto aus dem Gerichtssaal gezeigt. In zwei Unterlassungserklärungen hätte sich die Zeitung verpflichtet, über den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den genannten Vorwürfen nicht identifizierend zu berichten. Beschwerdeführer ist der anwaltlich vertretene in den Beiträgen genannte Strafverteidiger. Trotz mehrerer Unterlassungserklärungen habe die Zeitung in der bekannten Weise weiterberichtet. Das unverpixelte Foto sowie die Nennung mit Vor- und Nachnamen sei unzulässig. Durch die Formulierung „Staranwalt“ sei die Berichterstattung künstlich und bewusst aufgebauscht worden mit dem Ziel, ein öffentliches Berichterstattungsinteresse zu konstruieren. Die Redaktion stellt sich auf den Standpunkt, die Berichterstattung sei zulässig, weil das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Interessen des Angeklagten schon deshalb überwiege, weil dieser als Anwalt zugleich Organ der Rechtspflege sei. Ob und inwiefern mit der Berichterstattung etwaige Verstöße gegen frühere Unterlassungserklärungen einhergingen, sei für die presseethische Medienberichterstattung unerheblich. Unterlassungserklärungen wirkten lediglich zwischen den beteiligten Parteien und beträfen hier ohnehin nur eine ganz andere und uralte Berichterstattung.