Eine grobe Irreführung der Leser
Zeitung kennzeichnet Werbung für Unternehmen nicht ausreichend
Auf einer mit „Exklusiv“ überschriebenen Seite veröffentlicht eine Regionalzeitung drei Anzeigen für ein Restaurant, ein Betten-Fachgeschäft und einen Hörgeräte-Akustiker. Den Anzeigen ist jeweils ein redaktionell gestalteter Text beigefügt. Ein Leser der Zeitung sieht in den redaktionell gestalteten Beiträgen eine Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet ist. Er weist auf mehrere Beschwerden hin, die er in letzter Zeit wegen ähnlich gelagerter Veröffentlichungen in dieser Zeitung an den Presserat gerichtet habe. Der Chefredakteur gibt in seiner Stellungnahme dem Beschwerdeführer recht. Die in der Beschwerde genannte Seite sei entgegen der sonstigen Übung nicht ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet gewesen. Es handele sich um ein Versehen, das ausschließlich technische Gründe habe. Üblicherweise werde dieses Seitenformat nach einem Presserat-Hinweis vom Vorjahr eindeutig durch Anzeigen-Hinweise kenntlich gemacht.