Zwei Fotos zu einem zusammengefügt
Fotomontagen sind immer als solche zu kennzeichnen
Ein Paar hat Ärger mit seinem Vermieter. Die beiden waren öfter getrennt. Die Miete für die gemeinsame Wohnung zahlte keiner von beiden. Der Vermieter zog vor Gericht, weil das Paar die inzwischen auf 9.000 Euro angewachsene Mietschuld nicht bezahlte. Eine regionale Boulevardzeitung berichtet online. Ihr Beitrag ist bebildert mit einem Foto, das das Paar zeigt. Die Gesichter sind mit Balken unkenntlich gemacht. Die Bildunterschrift lautet: „Silke P. (48) und ihr einstiger Freund Rainer K. (64) müssen sich am Amtsgericht verantworten.“ Beschwerdeführerin ist die im Beitrag erwähnte Silke P. Sie wirft der Redaktion vor, das Bild manipuliert und eine Fotomontage veröffentlicht zu haben. Eine Einwilligung ihrerseits habe nicht vorgelegen. Trotz abgegebener Unterlassungserklärung sei das manipulierte Foto noch eine Woche lang im Internet zu finden gewesen. Aufgrund des Artikels sei ihr ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstanden. Ihr sei der Arbeitsplatz gekündigt worden. Eine neue Tätigkeit in der Branche aufzunehmen, sei wohl nicht mehr möglich. Sie sei bereits im Vorfeld von Verhandlungen als Mietnomadin und Hartz-IV-Betrügerin abgestempelt worden, was zu dieser Zeit noch gar nicht bewiesen gewesen sei. Mittlerweile seien zahlreiche Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen sie fallen gelassen worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung räumt ein, dass es sich bei der kritisierten Abbildung um einen Zusammenschnitt von zwei Fotos der beiden im Prozess Angeklagten handele. Dieser Zusammenschnitt verfälsche aber nicht die Wahrhaftigkeit der Bildaussage. Den Kriterien der Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) werde hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin werde weder mit vollem Namen genannt, noch sei sie auf dem Foto erkennbar. Dieses sei anonymisiert. Zudem sei die Berichterstattung nicht vorverurteilend. Es werde klar herausgestellt, dass eine Straftat zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht erwiesen gewesen sei. Die Rechtsvertretung teilt mit, die Redaktion habe sich dazu verpflichtet, das monierte Foto nicht weiter zu verwenden. Aufgrund eines technischen Fehlers sei die Abbildung jedoch nicht umgehend, sondern erst nach nochmaliger Aufforderung aus dem Online-Auftritt gelöscht worden. Die Beschwerdeführerin habe eine Gegendarstellung wegen angeblich falscher Tatsachenbehauptungen gefordert. Diese sei aber nach Auffassung der Rechtsvertretung in keiner Weise nachvollziehbar gewesen. Daher habe kein Anspruch auf Veröffentlichung bestanden.