Titelseite: James Bond lässt grüßen
Im Artikel stellt Magazin klar, dass die Schuldfrage noch nicht geklärt ist
Das Cover eines Nachrichtenmagazins zeigt eine Überschrift „Todesgrüße aus Moskau“ und die Unterzeile „Der Giftanschlag und der neue Kalte Krieg“. Damit kündigt die Redaktion eine umfangreiche Berichterstattung im Innern des Heftes zu dem Giftanschlag auf den Ex-Agenten Sergej Skripal in Großbritannien an. Ein Leser des Magazins kritisiert die Schlagzeile. Damit unterstelle die Redaktion eine bewiesene Schuld russischer Täter an dem Mordanschlag auf den einstigen Doppelagenten. Da dieser Beweis bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch gefehlt habe, verstoße die Schlagzeile in eklatanter Weise gegen Ziffer 13 des Pressekodex, insbesondere gegen Richtlinie 13.1 (Vorverurteilung). In der Vorprüfung wurde die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bewertet. Die Titelseite spiele mit ihrem Titel „Todesgrüße aus Moskau“ hinreichend erkennbar auf den Titel „Liebesgrüße aus Moskau“ eines James-Bond-Films an. Dass die Redaktion mit der Titel-Gestaltung eine redaktionelle Tatsachenbehauptung aufstellen wollte in dem Sinne, dass Russland erwiesenermaßen für die Tat verantwortlich sei, sei nicht ersichtlich. Im Text werde dargestellt, dass die britische Regierung es in hohem Maße für wahrscheinlich halte, dass Russland für den Angriff verantwortlich sei. Es wird auch darauf hingewiesen, dass Moskau dagegenhalte mit der Aussage, nichts mit der Sache zu tun zu haben. Der Beschwerdeführer legt Einspruch gegen die Entscheidung in der Vorprüfung ein. Der Nachweis, dass seine Beschwerde „offensichtlich unbegründet ist“, sei in der Begründung nicht geführt worden. Grundlage der Prüfung sei Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex gewesen. Er – der Beschwerdeführer – habe seine Beschwerde jedoch unter Berufung auf Ziffer 13, Richtlinie 13.1 (Vorverurteilung) eingereicht. Er stellt auch einen Befangenheitsantrag gegen ein Mitglied des Beschwerdeausschusses. Dieses arbeite als Justiziarin in dem Verlag, der Großaktionär des Magazin-Verlages sei.