Mit einer Überschrift in die Irre geführt
Agenturmeldung über Länder mit kostenloser Hochschulbildung
Eine Nachrichtenagentur veröffentlicht an einem Tag mehrere Meldungen über weltweite Studiengebühren. Eine Meldung trägt die Überschrift „Studie: Nur noch Deutschland bietet gebührenfreie Hochschulbildung“. Einige Stunden später folgt ein weiterer Beitrag zu diesem Thema. Deutschland sei das einzige Land, heißt es da im Hinblick auf die Studie, in dem die Politik noch immer an einer beitragsfreien öffentlichen Hochschulbildung für nahezu alle Studienenden festhalte. Der Privathochschulsektor boome „vor allem in den Ländern, in denen es nicht gelingt, die Nachfrage durch öffentliche Hochschulen und andere staatliche Bildungseinrichtungen zu decken.“ Zahlreiche Zeitungen drucken die Meldung mit der entsprechenden Überschrift ab. Eine Leserin - sie ist AStA-Vorsitzende einer Universität - hält die Kernaussage des Beitrags schlicht für falsch. Sie sieht eine Verletzung der Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Ihre Beschwerde richte sich gegen die Medien, die die Agentur-Überschrift übernommen hätten. Die Rechtsvertretung der Agentur verweist auf die entscheidende Passage in der Studie: „Deutschland ist das einzige Land, in dem die Politik noch immer an einer beitragsfreien öffentlichen Hochschulbildung für nahezu alle Studierenden festhält (nur eine verschwindend kleine Zahl privater Bildungsinstitute erhebt Gebühren).“ Dass eine Überschrift eine gewisse Verkürzung von Aussagen beinhalten könne und müsse und selbstverständlich nicht einen Text in komprimierter Form umfassend und in allen Facetten wiedergeben könne, liege nicht nur auf der Hand, sondern sei auch in der Rechtsprechung seit Jahren anerkannt.