„Ukrainer“ aus dem Irak und aus Nigeria
Nennung der Nationalität durch besondere Umstände gerechtfertigt
„Ukrainerin (18) von zwei Flüchtlingen vergewaltigt“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online ihren Bericht über die Vergewaltigung einer Ukrainerin auf einem Düsseldorfer Hotelschiff. Die Zeitung schreibt: „Sie soll nacheinander von zwei Männern aus dem Irak und Nigeria (37 und 26 Jahre alt) misshandelt worden sein. Beide sollen auch die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Polizei hat Ermittlungen wegen des ´Verdachts der Vergewaltigung´ eingeleitet. Dabei soll u.a. auch geklärt werden, wie die beiden mutmaßlichen Täter an den ukrainischen Pass gekommen sind.“ Der Artikel wird mit diesem Satz abgeschlossen: „Nach (…)-Informationen stoßen Polizisten im Grenzgebiet immer öfter auf Flüchtlinge, die nicht direkt aus der Ukraine stammen, sondern z.B. aus Afrika.“ Eine Leserin der Zeitung kritisiert die nach ihrer Meinung unzulässige Heraushebung der Nationalität der mutmaßlichen Täter. Die Redaktion lege andeutungsweise den Schluss nahe, dass die beiden Tatverdächtigen sich ihre ukrainischen Pässe erschlichen haben könnten. Die Rechtsabteilung des Verlages übermittelt die Stellungnahme eines der Autoren des Beitrages. Er hält die Einwände der Beschwerdeführerin für unbegründet, da es sich bei dem kritisierten Beitrag um die Wiedergabe von Tatsachen handele. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass hier eine Minderheitengruppe diskriminiert werde. Diskriminierend sei eine Berichterstattung erst dann, wenn es zu einer Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens komme, nicht aber, wenn nur ein einzelnes Mitglied einer solchen Gruppe erwähnt werde. Im Sinne einer umfassenden Unterrichtung der Leserschaft, so die Rechtsvertretung weiter, sei es auch notwendig gewesen, die Nationalität zu nennen.