Opferfotos ohne Einwilligung veröffentlicht
Identität der Ermordeten ist laut Pressekodex besonders zu schützen
Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „Es ist wie im Film abgelaufen“ über den Prozess gegen einen von der Redaktion so genannten „Dreifachmörder“. Dieser sagt am sechsten Verhandlungstag aus und schildert den Tatablauf. Zum Beitrag gestellt sind mehrere Fotos. Eines zeigt den Angeklagten im Gerichtssaal mit Augenbalken und Maske. Auf drei weiteren Bildern werden Porträtfotos der Opfer gezeigt, auf denen diese identifizierbar sind. Der Beschwerdeführer in diesem Fall sieht den Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex verletzt. Die Opfer würden ohne Anonymisierung gezeigt, der Täter verfremdet. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, die Fotos der Opfer seien mit Einwilligung der Angehörigen veröffentlicht worden. Diese hätten gewusst, dass die Zeitung die Fotos sowohl online als auch gedruckt veröffentlichen würde. Ein Verstoß gegen presseethische Grundsätze sei daher nicht erkennbar.