„Asterix“ und der Verfassungsschutz
Die Presse ist nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden
Ein Verein, der seit zwei Jahrzehnten Opfer von Zwangsprostitution, Menschenhandel und sexueller Ausbeutung berät und ihnen hilft, wird von einer Sozialarbeiterin als Geschäftsführerin geleitet. Die örtliche Zeitung berichtet, dass diese sich als geheime Informantin „Asterix“ entpuppt habe, die jahrelang dem Landesverfassungsschutz berichtet habe. Nach Darstellung der Zeitung habe sich die Frau als eine Art Informationsgeberin verstanden. Eine Verpflichtungserklärung oder etwas Ähnliches habe sie nicht unterschrieben. Auch auf die Frage, welche Informationen sie weitergegeben habe, sei sie vage geblieben. Es sei um Dinge gegangen, mit denen sie im Rahmen ihrer Arbeit zu tun gehabt habe, zum Beispiel Erlebnisse ihrer Klienten oder Informationen aus Foren und Netzwerken, in denen sie mitgearbeitet habe. Warum der Verfassungsschutz „Asterix“ als geheimdienstliche Quelle rekrutiert habe, bleibt nach Angaben der Zeitung unklar. Sozialarbeiter könnten im Rahmen ihrer Verschwiegenheitspflicht vor Gericht als Zeugen aussagen. Eine Verpflichtung als geheimdienstliche Quelle und die Zusicherung von Anonymität seien aber höchst ungewöhnlich. Als der Präsident der Behörde von der Mitarbeit der Sozialarbeiterin erfahren habe, sei die Referatsleiterin angewiesen worden, „Asterix“ abzuschalten. „Asterix“ ist in diesem Fall Beschwerdeführerin. Sie betont, dass sie zu keiner Zeit für den Verfassungsschutz gearbeitet habe. Es sei zutreffend, dass sie Informationen über schwere Verbrechen an Frauen und Kindern, die sie während ihrer Arbeit als Sozialpädagogin erhalten habe, an Mitarbeiter des Referats Organisierte Kriminalität des Verfassungsschutzes weitergeleitet habe, wenn sie es für richtig gehalten habe. Sie sei auch nicht – wie von der Zeitung behauptet – „enttarnt“ worden. Sie sei lediglich Zeugin in einem Untersuchungsausschuss des Landtages gewesen, wo die Autorin des von ihr kritisierten Beitrages nie aufgetaucht sei. Teile des Artikels seien wörtliche Protokoll-Zitate. Der Artikel schade dem Verein, den sie – die Beschwerdeführerin – leite und sei geeignet, ihre Person zu diffamieren und zu gefährden. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Im Ergebnis eines Rechtsstreits mit der Beschwerdeführerin sei eine Stelle in der Berichterstattung als unzulässig eingestuft worden, nämlich die, dass die Autorin auf das private und außereheliche Verhältnis der Klägerin mit einem Beamten des Verfassungsschutzes hingewiesen habe. Das Engagement der Beschwerdeführerin sei in der Region zweifellos von großer Bedeutung und in höchstem Maße anerkennenswert. Umso mehr bedauert der Chefredakteur, dass die Beschwerdeführerin nun über eine Beschwerde beim Presserat versuche, das von ihr offensichtlich als unbefriedigend empfundene Prozessergebnis nachzubessern.