„Seitensprünge im Büro und im Dienstwagen“
Zeitung berichtet verletzt posthum Intimbereich eines Bürgermeisters
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung pflegt eine Rubrik „Stadtgeschichte“. In einem der Artikel geht es um einen 1980 verstorbenen Bürgermeister, der 1956 wegen versuchter Unzucht mit einer Minderjährigen verurteilt wurde und deshalb sein Amt aufgeben musste. Die Zeitung beschreibt nicht nur den politischen Werdegang des Mannes, sondern auch seine private Lebenssituation. Sie verwendet Zwischenüberschriften wie „Trinkfreudiger Lebemann“ und „Schiffsjunge mit Geschlechtskrankheit“. Im Text heißt es: „Der Prozess zeichnete das Bild eines trinkfreudigen Lebemannes, der leicht seine Beherrschung verlor. Schon als Schiffsjunge hatte (…) sich Geschlechtskrankheiten zugezogen. Sein Bürgermeister-Dienstzimmer nutzte er mehrfach zu Seitensprüngen, ebenso den Dienstwagen. (…) wurde im August ´56 zu sieben Monaten Haft verurteilt – wegen versuchter Unzucht mit einer Minderjährigen und Volltrunkenheit im Straßenverkehr. Die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Besonders negativ werteten die Richter, dass er seine Amtsstellung missbraucht hatte. So hatte er einer 13-Jährigen zur Belohnung eine Lehrstelle bei der Stadt versprochen.“ Beschwerdeführer in diesem Fall ist ein Nachfahr des damaligen Bürgermeisters. Er vertritt die Auffassung, dass der Artikel auf Vermutungen basiere, die nicht als solche gekennzeichnet seien. Vor allem wendet er sich gegen die Behauptung, der Kommunalpolitiker habe sich als Schiffsjunge Geschlechtskrankheiten zugezogen und sei öfter fremdgegangen. Der Artikel verletze die Menschenwürde des Verstorbenen und die Persönlichkeitsrechte der noch lebenden Kinder. Der Beschwerdeführer sieht auch kein öffentliches Interesse darin, die Geschichte des damaligen Bürgermeisters 58 Jahre nach den Vorfällen noch einmal zu veröffentlichen. Die Rechtsvertretung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Der kritisierte Artikel benenne entscheidende Lebenssituationen des Betroffenen. Dazu gehöre auch die Erwähnung des Strafverfahrens wegen versuchter Unzucht mit einer Minderjährigen und Volltrunkenheit im Straßenverkehr. Dieser Prozess sei maßgeblich für die Biografie des Bürgermeisters, da es zum Verlust des Amtes geführt habe. Es sei falsch, wenn der Beschwerdeführer von Vermutungen spreche, die die Zeitung wiedergegeben habe. Der Autor habe umfangreich recherchiert und sich auf Originalquellen aus Archiven gestützt. Der Berichterstattung liege auch das rechtskräftige Urteil aus dem Jahr 1956 zugrunde. Zum Tatgeschehen habe das Urteil folgende Angaben enthalten: Das Strafverfahren betreffe drei Vorfälle, bei denen der Bürgermeister jeweils stark alkoholisiert mit einer Frau Geschlechtsverkehr gehabt habe. Zwei minderjährige Mädchen habe er dazu bewegen wollen. Der Fall, in dem er ein Mädchen sein Auto fahren ließ, es streichelte und erfolglos zum Sex animieren wollte, habe zur Verurteilung geführt. Der Mann sei eine Person des öffentlichen Lebens gewesen, so die Rechtsvertretung weiter. Sein Name sei fester Bestandteil der Stadtgeschichte. Dazu gehöre auch das Strafverfahren, das zum Amtsverlust geführt habe.