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Stilmittel als Kaufanreiz eingesetzt

Darstellung einer möglichen Kindesentführung gerade noch akzeptabel

Eine Lifestyle-Zeitschrift veröffentlicht einen Artikel über Verona Pooth. Diese wird mit der Aussage zitiert, sie zeige ihre Kinder in der Öffentlichkeit, da dadurch das Entführungsrisiko gemindert werde. Ein Leser der Zeitschrift ist der Auffassung, dass die Überschrift auf der Titelseite („Verona Pooth – Kindes-Entführung – Das sagt die Kriminologin“) und die Überschrift des Beitrags im Innern des Blattes („Kindes-Entführung!“) beim Leser den Eindruck erwecke, als sei eines der Kinder der Entertainerin entführt worden. Im Text gebe es nicht den geringsten Hinweis auf eine auch nur geplante Entführung. Der Eindruck einer tatsächlich stattgefundenen Entführung werde zudem durch das Foto der besorgt wirkenden Verona Pooth verstärkt. Der Verlag der Zeitschrift hat seit der kritisierten Berichterstattung den Besitzer gewechselt. Alter und neuer Eigentümer fühlen sich von der Beschwerde nicht angesprochen. Die aktuelle Rechtsvertretung der Zeitschrift weist schließlich den Vorwurf zurück, die Redaktion habe den Eindruck erweckt, die Kinder von Verona Pooth seien tatsächlich entführt worden. Die Überschrift sei bewusst „offen“ gewählt worden, um im Hinblick auf die Berichterstattung Raum für Spekulationen zu lassen. Dass dieses Stilmittel auch aus Gründen der Steigerung von Käuferinteressen eingesetzt werde, verstehe sich bei einem gewinnorientierten Verlag von selbst. Die Leserschaft solcher Zeitschriften wisse überdies um die oft übersteigerte Wahl der Überschriften und könne sie richtig einschätzen. Wären Pooths Kinder tatsächlich entführt worden, hätten alle Medien berichtet. Auch die jetzt kritisierte Zeitschrift hätte in einem solchen Fall noch wesentlich deutlicher und als Titelaufmacher berichtet. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers knüpfe die Redaktion – so die Rechtsvertretung – inhaltlich an die gewählte Überschrift an. Verona Poth habe das Thema selbst mit der Aussage angestoßen, sie zeige ihre Kinder in regelmäßigen Abständen in der Öffentlichkeit, weil so das Entführungsrisiko entfalle. Pooths Ansicht sei lediglich von einer neutralen Psychologin analysiert und kritisiert worden. Dies sei im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässig.