Zeitung verletzt Persönlichkeitsrechte
Nennung der Wohnadresse geht presseethisch zu weit
In einem Rathaus geht es bei einem Erörterungstermin im September 2011 um das Für und Wider im Zusammenhang mit dem Bau einer Geflügelmastanlage. Die örtliche Zeitung berichtet über den Vorgang. Die organisatorischen Umstände bei der Erörterung veranlassen der Zeitung zufolge einen Teilnehmer zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim Landrat. Ihn stört, dass die Befürworter der geplanten Anlage über ausreichend Tischmikrofone verfügt hätten, während die Gegner quer durch den Saal zu einem Stehpult mit Mikro gehen und mit der Technik hätten kämpfen müssen. Er sieht einen „vorsätzlichen Versuch der Einschüchterung“. Der Mann wird von der Redaktion mit vollem Namen und seiner Wohnanschrift genannt. Er ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in der Nennung seines Namens und seiner Anschrift einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Der Redaktionsleiter Online der Zeitung antwortet auf die Beschwerde. Diese richte sich gegen einen Artikel, den die Zeitung vor fast acht Jahren veröffentlicht habe. Damals habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer Anhörung zur Ausweitung eines Hähnchen-Zuchtbetriebs wegen der oben geschilderten organisatorischen Umstände öffentlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Landrat des Kreises eingereicht. Dieser Sachverhalt – so der Redaktionsleiter online – sei in einem kleinen Kasten in die Berichterstattung über die Anhörung eingeblockt gewesen. Online sei die Berichterstattung bis vor kurzem zu lesen gewesen. Aus ihr sei die Adresse des Beschwerdeführers abzulesen gewesen. Da sich der Vorgang der Dienstaufsichtsbeschwerde längst erledigt und bis heute keine Folgen habe, sei der Info-Kasten überflüssig geworden und gelöscht worden.