Teile des „Hanau-Manifests“ veröffentlicht
Darstellung ist von einem berechtigten öffentlichen Interesse gedeckt
Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online unter der Überschrift „Das groteske Manifest des Hanau-Terroristen“ einen Bericht und ein Video. In dem Bericht erklärt die Redaktion die Argumentationsmuster, die der Attentäter von Hanau in seinem Manifest verfolgt habe: Dass sich beispielsweise die angebliche Rolle des „Geheimdienstes“ durch das Manifest von Tobias Räthjen ziehe, dass er „Grob- und Fein-Säuberungen“ fordere, weil ihm die Ausweisung ausländischer Menschen aus Deutschland nicht ausreiche und dass er eigene angebliche „Überwachungserfahrungen“ detailliert schildere. Aufmacherfoto ist ein Porträt des Terroristen, das wahrscheinlich aus einem der Bekennervideos stamme. Die Redaktion veröffentlicht Teile eines Videos, das die Tat nicht unmittelbar ankündigt, in dem der Attentäter jedoch vor laufender Kamera seine Weltsicht und seine Wahnfantasien beschreibt. Ein Reporter der Zeitung analysiert das Video und vermutet, dass der Attentäter unter paranoider Schizophrenie bzw. Narzissmus leide. Der Reporter vergleicht den Täter von Halle mit dem von Hanau. Der Attentäter von Halle sei in eine Internetkultur eingebettet gewesen und habe sich als Teil einer Bewegung gefühlt, während bei dem Hanau-Attentäter die klinischen Krankheitsanteile überwögen, so der Reporter. Zwei Beschwerdeführer sehen im Video und im Textbeitrag einen Verstoß gegen die Richtlinie 11.5 des Pressekodex, weil das Manifest des Täters von Hanau auf der Titelseite regelrecht präsentiert werde. Die Redaktion biete dem Täter die Bühne, die der gesucht habe. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einem umfassenden Informationsauftrag der Presse. Diesem Auftrag sei die Redaktion – wie andere Medien auch - durch die auszugsweise Veröffentlichung aus dem “Manifest des Hanau-Terroristen“ nachgekommen. Die Redaktion habe nicht gegen den Kodex verstoßen. Gegen Ziffer 11, Richtlinie 11.5, werde nur dann verstoßen, wenn die in Rede stehende Straftat durch einen Pressebericht nachträglich gerechtfertigt oder relativiert werde bzw. die Opfer der Straftat unangemessen belastet würden. Keine dieser Voraussetzungen sei erfüllt.