Die Presse ist nicht verpflichtet, neutral zu sein
Redaktion hat fehlerhafte Passage unverzüglich korrigiert
Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen inhaltlich zu überwiegenden Teilen identischen Artikel mit zwei unterschiedlichen Überschriften. Dabei werden die Hintergründe der EU-Urheberrechtsreform - vor allem im Hinblick auf den Artikel 13 – erläutert. Zwei Experten kommen zu Wort. Der Medien- und Kommunikationswissenschaftler Herwig ist Chef der Firma Mindbase, die für Kunden unter anderem Kommunikationsprozesse im Internet analysiert. Er kritisiert vor allem die Ahnungslosigkeit vieler Kritiker, was den Artikel 13 angeht. Nach seiner Auffassung pushten Algorithmen das Thema einseitig. Volker Rieck, Chef der Firma File Defense Service, welche ihren Kunden hilft, Rechte an digitalen Inhalten zu schützen, habe herausgefunden, dass die Firma N-Square, die Google zu ihren Kunden zählt, finanzielle Hilfe von einem einschlägigen Branchenverband erhalten haben soll. Der Artikel erschien in zwei Versionen. Die erste enthielt folgenden Passus: „Auch andere Akteure recherchierten, woher die Massenmails und die Tweetflut kamen. Das Ergebnis: Offenbar waren viele der Absender nicht echt, sondern nach allem, was bekannt ist, fingierte Personen mit IP-Adressen in den USA. Oder anders formuliert: Ein beträchtlicher Teil der Protestschriften könne von Botfarmen in den USA gekommen sein.“ Dieser Passus wurde für die zweite Textversion gestrichen, da sich die These als so nicht haltbar herausgestellt habe. Fünf Beschwerdeführer sehen in der Berichterstattung Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins weist die Vorwürfe zurück. Ein Passus des Artikels, der einen für die Redaktion nicht erkennbaren möglichen Fehler enthalten habe, sei umgehend transparent korrigiert worden.