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Bruder versucht, seine Schwester zu ermorden

Eine Boulevardzeitung titelt: „Scharia-Gericht im Kinderzimmer“

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung zeigt das Video eines Mordversuchs an einer jungen Frau (17) aus Libyen. Unter dem Titel „Scharia-Gericht im Kinderzimmer“ wird in Wort und Bild darüber berichtet, dass ein junger Mann seine Schwester umbringen will, weil sie sich als verheiratete Frau in einen anderen Mann verliebt hat. Die Staatsanwaltschaft hat die Zeitung mittlerweile aufgefordert, das Video aus ihrem Online-Angebot zu nehmen. Im Artikel wird beschrieben, was auf dem Handy-Video zu sehen ist. Es sei unmittelbar nach dem Messerangriff im „Kinderzimmer“ entstanden, dauere 15 Sekunden und sei vom Täter an den Geliebten der Schwester und seine Familie geschickt worden. Mehrere Leserinnen und Leser der Zeitung kritisieren, dass das Video die Persönlichkeitsrechte des Opfers nach Ziffer 8 des Pressekodex verletze. Sie kritisiert auch den Sensationscharakter der Veröffentlichung. Zudem sei der Anreißer auf Facebook sehr aufbauschend. Er verweise auf das Video, das nur im Bezahlbereich abrufbar sei. Dies verletze Ziffer 1 des Kodex. Eine Beschwerdeführerin sieht in der im Text verwendeten Formulierung „Ehrenmord“ eine Hetze gegen Muslime (Ziffern 10 und 11 des Kodex). Ein Beschwerdeführer sieht in der Beschaffung des Videos die Grenzen der Recherche verletzt (Ziffer 4). Der Chefredakteur der Zeitung versteht die Aufregung der Beschwerdeführer nicht. Die Zeitung berichte in Wort, Bild und Video unter Beachtung aller presseethischen Vorgaben über den schockierenden Fall eines versuchten Ehrenmordes. Das junge Opfer sei unkenntlich gemacht worden. In keiner Weise könne er – der Chefredakteur – die Vorwürfe nachvollziehen, dass Teile der Berichterstattung nur im kostenpflichtigen Angebot der Zeitung abrufbar seien: Es sei schon in der analogen Print-Welt gang und gäbe, dass Veröffentlichungen auf der Titelseite „angerissen“ würden, jedoch nur dann vollständig gelesen werden könnten, nachdem die ganze Zeitung gekauft worden sei.