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Schüsse auf wildernde Katzen

Landesgesetz kann von Fall zu Fall von Bundesgesetz abweichen

Eine Sonntagszeitung berichtet unter der Überschrift „Besteuert die Katzen!“ über Gefahren durch streunende Katzen für die Kleintierfauna und mögliche Gegenmaßnahmen. Im Text heißt es unter anderem: „Jäger haben darauf immer schon hingewiesen, und nach dem Jagdgesetz ist es ihnen auch erlaubt, wildernde Katzen abzuschießen.“ Ein Leser der Zeitung hält den Artikel für einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Er spricht von einem groben Verstoß gegen die Grundsätze des Wahrheitsgehalts in der Berichterstattung. Aus seinen mitübersandten Unterlagen geht hervor, dass er der Zeitung am Tag nach der Veröffentlichung einen Leserbrief geschrieben habe. Darin habe er seine Kritik an der Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht. Passage aus dem Leserbrief: „Leider ist ihm (dem Autor, d. Red.) bei der Recherche ein großer, journalistischer Fehler unterlaufen. Die vom Verfasser zurecht geforderte regulierende Hand der Jäger – wildernde und streunende Katzen in der freien Natur zu bejagen – ist im größten Bundesland NRW leider per Gesetz verboten.“ Die Geschäftsführung und die Rechtsvertretung der Zeitung widersprechen der Beschwerde und stellen fest, dass aus ihrer Sicht ein Verstoß gegen den Pressekodex nicht vorliegt. Der Autor verkenne nicht, dass es möglicherweise etwas verkürzend war, sich auf das Bundesjagdgesetz zu beziehen. Es könne – abweichend vom dargestellten Grundsatz – durchaus eine abweichende Landesgesetzgebung geben. Gleichwohl sei hierin kein Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht zu sehen, der das Aussprechen einer Maßnahme rechtfertigen würde.