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Journalist reiste fremdfinanziert mit

Zeitung hätte Teilnahmebedingungen offenlegen müssen

Eine Regionalzeitung berichtet in mehreren Artikeln über die Reise einer Delegation aus einer Stadt in ihrem Verbreitungsgebiet in deren brasilianische Partnerstadt. Ein Leser der Zeitung stellt in den Mittelpunkt seiner Beschwerde, dass die Reisekosten des mitgereisten Journalisten vollständig über öffentliche Mittel finanziert worden seien. Er habe zu diesem Thema die Stadtverwaltung kontaktiert und die folgende Antwort erhalten: „Die Dienstreise wurde für alle Angehörigen der Delegation (inklusive des mitgereisten Journalisten) vollständig durch Mittel des Bundes aus dem Fördertopf ´Kleinprojektefonds´ der Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW/Engagement Global) und des Landes NRW (Außenstelle Engagement Global) finanziert.“ Der Beschwerdeführer bittet den Presserat, die Angelegenheit im Hinblick auf Ziffer 15 des Pressekodex (Vergünstigungen/Einladungen und Geschenke) zu prüfen. Der Chefredakteur betont am Anfang seiner Stellungnahme die Bedeutung der Städtepartnerschaft für die Stadt in seinem Verbreitungsgebiet. Er hält die Teilnahme eines Mitgliedes seiner Redaktion für gerechtfertigt. Das lasse sich auch daran erkennen, dass auf der Basis der Reise zahlreiche journalistische Beiträge für die Zeitung entstanden seien. Eine Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit durch die Fremdfinanzierung der Reise könne man nicht erkennen. Der Chefredakteur räumt allerdings ein, dass man die Fremdfinanzierung in den Artikel hätte kenntlich machen müssen. Dieses Versäumnis bedauere er.