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Verstörende Einzelheiten eines Missbrauchs

Chefredakteur: Derartige Fehler werden sich nicht wiederholen

Eine Lokalzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Siebenjährige vom eigenen Onkel im Bett sexuell missbraucht“ über die Verurteilung eines Mannes. Die Artikel enthalten detaillierte Beschreibungen der Taten. Gleichzeitig wird berichtet, dass sich die Prozessbeteiligten im Rahmen eines so genannten Deals auf das Strafmaß geeinigt und dem Mädchen so einen Auftritt vor Gericht erspart hätten. Eine Leserin der Zeitung – sie ist Lehrerin an einer Grundschule – sieht einen Verstoß gegen Richtlinie 11.1 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Die Anonymität des Kindes, seiner Familie und des Täters sei zwar gewahrt worden, doch wüssten viele Menschen, um wen es sich handele. Umso schlimmer sei es, dass die Handlungen des Täters in verstörenden Einzelheiten geschildert worden seien. Diese seien zum Verständnis des Geschehenen nicht erforderlich gewesen seien. Die Zeitung habe das Verbrechen an einem Kind unangemessen sensationell dargestellt. Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass diese Art der Berichterstattung für das Opfer mit Blick auf Reaktionen aus dem sozialen Umfeld noch auf Jahre hinaus schwerwiegende negative Folgen haben werde. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für berechtigt. Die Details des sexuellen Missbrauchs gehörten in der kritisierten Form nicht in die Zeitung. Die Chefredaktion bedauert die Darstellung, die sich in dieser Art nicht wiederholen werde. Zum Verständnis merkt der Chefredakteur an, dass der Autor mit den beschriebenen Details lediglich die Schwere der Tat habe verdeutlichen wollen. Er habe die Beschwerdeführerin über das Eingeständnis des Fehlers informiert.