Verstoß gegen redaktionellen Datenschutz
Unautorisierte Weitergabe eines Schriftwechsels an Dritte unzulässig
Die Verfasserin eines Leserbriefes stört sich daran, dass die örtliche Zeitung – aus ihrer Sicht – zu positiv und zu umfänglich über den Bürgermeister berichtet. Die Redaktion hatte den Bürgermeister in einem Interview zu Wort kommen lassen. Anlass: Er war hundert Tage im Amt. Noch am gleichen Tag antwortet der Lokalredakteur der Beschwerdeführerin. Sie liege mit ihrer Argumentation reichlich neben der Realität. Er habe – völlig legitim und üblich – ein bilanzierendes Interview mit dem Bürgermeister geführt. Die anderen Bilder und Berichte, auf die die Beschwerdeführerin anspiele, seien zum großen Teil Pressemitteilungen aus dem Rathaus. Darin gehe es um die Arbeit der Gemeindeverwaltung und des Bürgermeisters. Der Redakteur schließt seine Nachricht an die Beschwerdeführerin mit den Worten: „Ich sehe Ihre Zuschrift nicht als Leserbrief an, sondern als Meinungsäußerung uns gegenüber.“ Die Frau entgegnet per E-Mail unter anderem, das Antwortschreiben des Redakteurs sei peinlich, beweise es doch einmal mehr, wie einseitig er die Dinge sehe. Sie schließt mit den Worten: „Von mir werden Sie nichts mehr hören. So ist es anderen Leserbriefschreibern, bekannter weise (sic!), auch schon gegangen.“ Der Redakteur antwortet auf diese Nachricht nochmals ausführlich. Er weist alle Vorwürfe zurück. Die Beschwerdeführerin, Parteimitglied bei Bündnis 90/Die Grünen, teilt mit, wegen ihres Leserbriefes werde sie von dem für ihre Gemeinde zuständigen Lokalredakteur beschimpft und zurechtgewiesen. Er habe ihr eine falsche Sichtweise bescheinigt und ergehe sich in Unterstellungen. Ihr Mailkontakt sei an andere Lokalpolitiker weitergegeben worden. Sie fühle sich denunziert. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von falschen Behauptungen, die die Beschwerdeführerin in die Welt setze. Der Lokalredakteur habe die Frau nicht beschimpft. Auch die Vorwürfe der üblen Nachrede und der Verleumdung entbehrten jeder Grundlage.