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Spitze Bezeichnungen bleiben im Rahmen

Zeitung setzt sich mit unterhaltspflichtigen Vätern auseinander

Eine überregionale Zeitung berichtet unter der Überschrift „Böse Väter“ über Probleme bei Unterhaltszahlungen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Verein „Väteraufbruch für Kinder“. Er kritisiert Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 12 (Diskriminierungen) des Pressekodex. Der Bericht sei einseitig und enthalte falsche Behauptungen unter anderem zur Unterhaltspflicht. Hier einige Aussagen im Bericht, die aus Sicht des Vereins falsch sind. „Wer sich vor dem Unterhalt für das eigene Kind drückt, muss nicht zittern. Dafür rückt keine Polizei aus, niemand sitzt deswegen in deutschen Gefängnissen.“ Diese Aussage sei falsch. Der Paragraf 170 StGB – Verletzung der Unterhaltspflicht – sehe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. „Jetzt hat jedes Kind Anspruch bis zum 18. Lebensjahr, wenn das zahlungspflichtige Elternteil sich verweigert.“ Auch diese Aussage – so der Verein – sei sachlich falsch. Mit anderen Behauptungen stelle die Zeitung alle Väter an den Pranger und unterschlage, dass auch manche Mütter keinen Unterhalt zahlen. Insgesamt würden Väter in dem Artikel mehrfach pauschal diskriminiert und abgewertet. Da werde von „Sozialschmarotzern“, „ehrlosen Vätern“ und „den Tätern“ geschrieben. Auch sei von „der schäbigen Zahlungsmoral von Vätern“ die Rede. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück und weist darauf hin, dass es sich im Bericht um die Interpretation der vorliegenden Daten und Fakten durch den Autor handele. Der abschließende Vorwurf, dass durch einige Anmerkungen Väter pauschal diskriminiert und abgewertet würden, sei nicht nachvollziehbar. Die polemische und spitze Bezeichnung bleibe im Rahmen der sachlichen Auseinandersetzung mit dem Thema und ziele nicht auf die Diffamierung einzelner Personen ab. Die Grenze zu einer Schmähkritik werde angesichts des Kontextes ebenfalls nicht überschritten.