Polizistin „schnüffelt“ auch im Rundfunk
Zeitung veröffentlicht den Klarnamen einer verdeckten Ermittlerin
Über eine verdeckt arbeitende Polizistin seien neue Details bekannt geworden. Das berichtet eine Tageszeitung. Danach soll das „Schnüffeln“ der Beamtin des Landeskriminalamtes von der Polizei einer Großstadt geleitet worden sein. Die LKA-Beamtin habe die autonome Szene unter einem Decknamen ausspioniert. Sie solle tief in die Strukturen der Szene eingedrungen sein und sich an verschiedenen Projekten beteiligt haben, so auch bei einem nicht kommerziellen alternativen Radiosender. Eine Abgeordnete der Linksfraktion hält dies für einen schweren Eingriff in die Pressefreiheit. Während der Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin habe die Polizei eine Razzia im Sender durchgeführt, weil dieser unerlaubt zwei Mitschnitte von Telefongesprächen mit einem Polizeisprecher ausgestrahlt habe. Die Durchsuchung sei vom Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzbeschluss 2011 für verfassungswidrig erklärt worden. Der Artikel nennt Klar- und Tarnnamen der verdeckten Ermittlerin. Beschwerdeführer ist der Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei. Er wendet sich gegen die Namensnennung. Andere Medien, die über den Fall berichtet hätten, hätten den Namen abgekürzt oder einen anderen fiktiven Namen verwendet. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, diverse Zeitungen und Radiosender hätten über den Fall berichtet. Die Nennung des Klarnamens der Ermittlerin sei im Interesse der Öffentlichkeit, der Medien und der Mediennutzer nach vollständiger Aufklärung. Das Persönlichkeitsrecht und der Schutz der Privatsphäre der Beamtin seien dagegen abzuwägen. Wer sich aber mit falscher Identität und falschen Absichten Zugang zu einem großen Personenkreis verschaffe, müsse damit rechnen, aufzufliegen. Der Einsatz der Beamtin stelle einen Angriff auf Quellen- und Datenschutz, auf die Unabhängigkeit von Redaktionen und auf die Pressefreiheit schlechthin dar. Er sei vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft worden. Eine Aufklärung des ungeheuerlichen Vorgangs sei nur möglich, wenn auch der Klarname der handelnden Beamtin genannt werde. Der Versuch der Polizei, bzw. ihres Pressesprechers genau dies zu verhindern, sei an Dreistigkeit nicht zu überbieten. Er diene dazu, diesmal nicht nur Journalisten eines alternativen Regionalsenders, sondern gleich bundesweit diverse Medien einzuschüchtern.