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Pfarrer wegen Betruges verurteilt

In der Berichterstattung hätte er anonymisiert werden müssen

„Pfarrer zockt 40.000 Euro ab“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über einen Pfarrer, der wegen Betruges im Zeitraum von 2014 bis 2016 nunmehr zu acht Monaten Haft mit Bewährung verurteilt wurde. Er hat das Geld zurückgezahlt; das Bistum hat ihn suspendiert. Nach Angaben seines Anwalts wolle der Mann aber weiter als Seelsorger arbeiten. Dem Bericht beigestellt ist ein Foto des Verurteilten. Im Bildtext wird er als Pfarrer Armin S. (47) bezeichnet. Die Rechtsvertretung des Betroffenen sieht in der Berichterstattung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes ihres Mandanten sowie eine Verletzung seiner Ehre. Der Anwalt betont, dass die Straftaten schon länger zurückliegen. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, die Redaktion habe den Persönlichkeitsschutz des suspendierten Pfarrers verletzt. Die Argumente für eine presseethisch korrekte Gerichtsberichterstattung liefere der Beschwerdeführer selbst. Er schreibe, die Berichterstattung sei wahr, sein Mandant sei als Pfarrer wegen Veruntreuung von 40.000 Euro rechtskräftig verurteilt worden, die Straftaten habe er begangen und gestanden, die Verurteilung sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung aktuell gewesen und schließlich sei sein Mandant wegen der Straftaten von Dienst suspendiert. Aus all diesen Gründen habe die Zeitung über den Betroffenen identifizierend berichten dürfen. Eine Ehrverletzung eines offensichtlich ehrlosen Geistlichen vermöge er – der Chefredakteur – nicht zu erkennen. Das Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit überwiege hier klar mögliche Interessen des suspendierten Pfarrers.