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Die Redaktion behält sich Kürzungen vor

Zeitung veröffentlicht Leserbriefe nur von Privatpersonen

Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift „Flächendeckende Strahlenbelastung“. Der Verfasser wird mit seinem Namen und dem Wohnort genannt. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Leserbrief geht hervor, dass er diesen auf einem Briefbogen seines „Umweltinstituts“ geschrieben und mit „Umweltinstitut“ vor seinen Namen unterschrieben hat. Der Verfasser wirft der Redaktion vor, sie habe seinen Leserbrief ohne seine Zustimmung gekürzt veröffentlicht. Bei der Verfasserangabe sei das Wort „Umweltinstitut“ weggelassen worden. Das sei in diesem Fall von Bedeutung, denn die Aussagen von Fachleuten hätten ein besonderes fachliches Gewicht. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer sei in seinem Haus aus früheren Vorgängen und Auseinandersetzungen bekannt. Er melde sich regelmäßig zu Wort, wenn es im weitesten Sinne um das Thema WLAN und Strahlenbelastung gehe. Er wisse daher auch sehr genau, dass die Redaktion sich die Kürzung von Leserbriefen vorbehalte. Das sei im Übrigen auch dem regelmäßig erscheinenden Hinweis auf der Leserbriefseite zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wisse, dass die Zeitung grundsätzlich nur Leserbriefe von Privatpersonen veröffentliche. Damit wolle sie niemandem die Möglichkeit zur Werbung für ein kommerzielles Anliegen geben. Bislang habe der Beschwerdeführer diese Regeln akzeptiert. Auch im vorliegenden Fall habe er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Veröffentlichung seines Briefes nur mit Nennung des Zusatzes „Umweltinstituts“ und ungekürzt erfolgen dürfe. Hätte der Einsender das getan, hätte er – der Chefredakteur – die Veröffentlichung abgelehnt. Was die gekürzte Passage angehe, so handele es sich bei der vom Beschwerdeführer getroffenen Aussage um eine persönliche Wertung, die wissenschaftlich nicht belegt sei. Derartige Ausführungen streiche man aus Leserbriefen, um eine Irreführung der Leserinnen und Leser zu vermeiden.