Das Transparenz-Gebot missachtet
Ein Hinweis auf die Partei-Mitteilung wäre erforderlich gewesen
„Neues Kita-Gesetz: CDU sieht eklatante Schwächen“ titelt eine Regionalzeitung über die Positionierung einer örtlichen Gliederung der CDU in dieser Sachfrage. Dabei kommen CDU-Vertreter ausführlich zu Wort. Ein Leser der Zeitung sieht eine Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Ziffer 2 des Pressekodex. Er stört sich daran, dass in weiten Teilen die Presseerklärung einer politischen Partei fast wortgleich abgedruckt werde, ohne dass dies kenntlich gemacht worden sei. Nur eine Sichtweise werde dargestellt. Eine Einordnung oder Gegenüberstellung erfolge nicht. Durch das Kürzel des Redakteurs werde angezeigt, dass es sich hier um einen redaktionellen Beitrag handele. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Es sei korrekt, dass die Berichterstattung auf einer Pressemitteilung der CDU basiere und von einem Redakteur bearbeitet worden sei. Die Aussagen seien sowohl in direkter als auch indirekter Rede klar einzelnen Sprechern der CDU zugeordnet. Es werde somit keineswegs der Eindruck erweckt, dass der Bericht ausschließlich das Ergebnis einer redaktionellen Arbeit sei. Da es sich um eine Reihe von Zitaten handele, liege es in der Natur der Sache, dass einige Passagen wortgleich mit der Pressemitteilung seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es werde nur eine Sichtweise dargestellt, entspreche nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer habe wohl vergessen zu erwähnen, dass einige Tage zuvor die Sichtweise der örtlichen SPD ausführlich dargestellt worden sei.