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Dramatische Wendung in einem Mordfall

Boulevardzeitung macht jungen Mann zum Täter, aber er war es nicht

Das Online-Portal der regionalen Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Patensohn schlägt liebe Oma (61) tot“ über ein Tötungsdelikt. Die gedruckte Ausgabe berichtet gleichlautend. Eine Rentnerin sei tot im Keller ihres Hauses aufgefunden worden. Eine Zwischenüberschrift lautet: „Schnell wird klar, wer die Rentnerin getötet hat“. Die Redaktion schreibt im Beitrag: „Mehrere Dorfbewohner haben Getruds Patensohn am Tattag um das Haus schleichen sehen…“. Bei ihm handele es sich um einen Kleinkriminellen, der mehrfach vorbestraft sei und im selben Dorf ein paar Straßen weiter wohne. Die Rentnerin soll ihren Patensohn in ihrem Haus beim Stehlen eines Laptops auf frischer Tat ertappt haben. Die Polizei vermute, schreibt die Zeitung weiter, dass er sie aus Wut darüber getötet habe. Noch sei über die Tatwaffe nichts bekannt. Die Staatsanwaltschaft habe einen Haftbefehl wegen Mordes erlassen. Der Beschuldigte schweige bislang zu den Vorwürfen. Die Zeitung nennt den Vornamen und den abgekürzten Nachnahmen des Tatverdächtigen sowie sein Alter und den Namen des Dorfes, in dem er und das Opfer lebten. Zum Artikel gestellt sind mehrere Fotos: Ein Portrait des Opfers, ein Porträt mit Augenbalken vom Tatverdächtigen, sowie eine Abbildung des Hauses, in dem das Opfer lebte. Dann die Wendung in diesem Fall: Ein 26-jähriger Mann aus der Region ist durch eine am Tatort gefundene DNA-Spur schwer belastet worden. Er hat dann die Tat gestanden. Der bisherige Tatverdächtige wurde freigelassen. Zwei Leser der Zeitung sehen die Persönlichkeitsrechte des zunächst der Tat verdächtigen Patensohnes der Getöteten verletzt. Er sei von der Redaktion für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar gemacht worden. Der Balken über der Augenpartie des Verdächtigen sei nicht ausreichend, um eine Erkennbarkeit zu verhindern. Zudem bewirke die Berichterstattung eine Vorverurteilung. Insbesondere durch die Überschrift und den Satz „Schnell wird klar, wer die Rentnerin getötet hat“ werde die Arbeitshypothese der Polizei zur Tatsache erhoben. Auch der Satz „Noch ist unklar, mit welcher Tatwaffe“ impliziere eindeutig, dass der Verdächtige die Tat begangen habe. Dabei habe sich herausgestellt, dass er unschuldig war. Der Haftbefehl sei aufgehoben worden. Zeugen hätten ihn zu Unrecht belastet. Ein anderer habe die Tat begangen. Die Rechtsvertretung der Zeitung vertritt die Auffassung, die Redaktion habe den Grundsatz der Unschuldsvermutung gewahrt. In der gesamten Berichterstattung werde der Patensohn nicht als Täter bezeichnet. Die beiden gleichlautenden Artikel seien überwiegend im Konjunktiv verfasst. Die Mitteilung über den Erlass eines Haftbefehls mache deutlich, dass es noch keine rechtskräftige Verurteilung gebe. Bereits im ersten Absatz des Artikels werde klargestellt, dass der Betroffene die Tat begangen haben „soll“ und nicht „hat“. Entscheidend sei, dass die Berichterstattung den seinerzeitigen Ermittlungsstand wiedergebe. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hätten konkrete Indizien vorgelegen, die für die Täterschaft des Betroffenen gesprochen hätten. Bei privilegierten Stellen wie Polizei und Staatsanwaltschaft dürfe sich die Presse grundsätzlich auf die Richtigkeit der mitgeteilten Einschätzungen verlassen und berufen. Nach der überraschenden Wendung in diesem Fall sei der zunächst Tatverdächtige auch in der Berichterstattung vollständig entlastet worden.