Foto-Verbreitung belastet Angehörige
Boulevardzeitung berichtet über den sonntäglichen „Biker-Wahnsinn“
„Biker-Wahnsinn am Sonnen-Wochenende“ titelt eine Boulevardzeitung online. Im Beitrag wird über Motorradunfälle mit tödlichem Ausgang berichtet. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto, auf dem die abgedeckte Leiche eines Unfallopfers zu sehen ist. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass das veröffentlichte Bild unangemessen sensationell ist. Er beklagt, dass die Angehörigen des Opfers zusätzlich belastet würden. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Redaktion habe über die tödliche Gefahr informiert, der sich täglich viele Motorradfahrer aussetzten. Sie habe eine Vielzahl aktueller Beispiele genannt, die die Leser auf die besondere Gefahrenlage hinwiesen und sie entsprechend sensibilisieren solle. Bewusst habe man sich entschieden, Fotos der Unfallstelle zu zeigen. Dabei sei das vorangegangene Geschehen in seiner ganzen Tragweite zu erahnen. Das versteht die Redaktion, so der Chefredakteur, als Teil ihrer Chronistenpflicht. Das vom Beschwerdeführer beanstandete Opferfoto sei so unkenntlich gemacht worden, dass weder eine Person noch Details der erlittenen Verletzungen erkennbar seien. Ein Verstoß gegen presseethische Grundsätze liege somit nicht vor.