Tatverdächtigen in der Zeitung erkannt
Beschwerdeführer wirft der Redaktion Bildung eines Medienprangers vor
„Hier wird G20-Chaot abgeführt“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Sie zeigt das Foto und auch ein Video eines „G20-Randalierers“, der in Handschellen in ein Gerichtsgebäude gebracht wird. Die Zeitung berichtet, der gesuchte Kevin D. sei am Tag, an dem die Zeitung über sein Abtauchen berichtet habe, festgenommen worden. Ein Leser habe ihn aufgrund des Zeitungsberichts erkannt und die Polizei alarmiert. Die Redaktion stellt zum Bericht ein Foto von Kevin D., das ihn während des Hamburger G20-Gipfels vor brennenden Barrikaden zeigt. Kevin D. habe sich anfangs den Behörden selbst gestellt, sei aber dann untergetaucht. Deshalb sei „die Polizei dann wieder zur Fahndung ausgerückt“. Ein Leser vermutet hinter der Berichterstattung die Absicht, einen Medienpranger für den Heranwachsenden Kevin D. aufzubauen. Er vermutet einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nach Ziffer 13 des Pressekodex. Dafür spreche die unverpixelte Aufnahme des Verhafteten mit der Bemerkung im Text: „Jetzt bekommt er seine gerechte Strafe.“ Gerade das Alter des Tatverdächtigen und die Tatsache, dass er sich selbst gestellt habe, sollten zur Zurückhaltung mahnen. Die unverpixelte Darstellung zerre den Mann ebenso in die Öffentlichkeit, wie die Nennung seines Wohnortes. Der Beschwerdeführer wirft der Zeitung vor, sich als verlängerter Arm der Justiz zu sehen. Der Chefredakteur der Zeitung versteht nicht, wie diese Beschwerde die „Hürde“ der Vorprüfung habe überwinden können. Der Presserat habe wiederholt entschieden, dass über die G20-Krawallschläger identifizierend berichtet werden dürfe. Wenn sogar die identifizierende Veröffentlichung bloß Tatverdächtiger presseethisch nicht zu beanstanden sei, dann müsse die Berichterstattung über einen geständigen Gewalttäter erst recht zulässig sein. Der Chefredakteur spricht von völlig haltlosen Vorwürfen des Beschwerdeführers. Diese seien so abwegig, dass darauf nicht weiter eingegangen werden müsse.