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Namen von Grundstücksinteressenten genannt

Redaktion einer Regionalzeitung hätte die Anonymität wahren müssen

Die Redaktion einer Regionalzeitung berichtet aus einer Gemeinderatssitzung. In dieser sei es um Grundstücke, ihre Preise und mehrere Interessenten gegangen. Die Zeitung nennt die Namen derjenigen, denen die im Gemeinderat exakt bezeichneten Grundstücke angeboten werden sollen. Eine der namentlich genannten Grundstücksinteressentinnen kritisiert die Nennung ihres Namens. In dem Artikel würden persönliche Daten einem breiten Publikum zugänglich gemacht. Für die Öffentlichkeit seien außerdem Daten wie die Flurstücknummern, Flurstückgrößen und Kaufpreise nicht von Interesse. Dies gelte umso mehr, als die Eigentumsübergänge noch lange nicht abgeschlossen seien. Die Leiterin der örtlichen Lokalredaktion antwortet auf die Beschwerde und legt eine schriftliche Stellungnahme der Autorin des Beitrags bei. Das Thema, um das es hier gehe, sei in öffentlicher Sitzung behandelt worden. Es seien Namen und Summen genannt worden. Die Autorin beruft sich auf die in dem betreffenden Bundesland bestehende Gemeindeordnung. Darin ist festgehalten, dass die Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates erfolgen musste. Somit – so die Redaktionsleiterin - liege das Problem nicht bei der Zeitung, sondern in der Gemeindeordnung des Bundeslandes.