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Mutterschaft als internationales Geschäft

Kodex erlaubt in besonderen Fällen die verdeckte Recherche

Eine Wochenzeitschrift berichtet online über das Fertilitätszentrum Mediterranean Fertiliy auf Kreta. Hier können kinderlose Paare eine Leihmutter finden. Die Autoren berichten, dass sie verdeckt recherchiert und sich als kinderloses Paar ausgegeben hätten. Der Kontakt mit der Klinik und die Abwicklung sei über eine namentlich genannte Vertreterin der Klinik erfolgt, die die internationalen Patienten betreue. Die beiden Reporter seien nach Kreta gereist und hätten sich mit der Klinikvertreterin getroffen, die ihnen eine Leihmutter aus Bulgarien vorgestellt habe. Die rechtliche Abwicklung, in deren Folge das Paar als leibliche Eltern in die Geburtsurkunde eingetragen würden, erfolge über die Klinik, sei ihnen erläutert worden. Mit der Geburtsurkunde müsse das Paar dann in die deutsche Botschaft in Athen gehen. Aus Sicht der Reporter ist die Leihmutterschaft ein internationales Geschäft, bei dem Frauen und Babys die Ware seien. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die im Beitrag namentlich genannte Mitarbeiterin der auf Kreta ansässigen Klinik. Diese kritisiert, dass sie durch die Art der Berichterstattung identifizierbar sei. Sie berichtet, dass sie von einem Paar kontaktiert worden sei, das sich über eine Leihmutterschaft habe informieren wollen. Einige Wochen später sei der Artikel erschienen. Sie habe herausgefunden, dass es sich bei dem Paar um Journalisten gehandelt habe. Das Paar habe sich jedoch nicht als Journalisten zu erkennen gegeben. Die Beschwerdeführerin sieht Ziffer 4, Richtlinie 4.1, des Pressekodex verletzt, da die Journalisten der Klinik gegenüber eine falsche Identität angegeben hätten. Leihmutterschaft sei in Deutschland ein sensibles Thema. In Griechenland sei die Rechtslage anders. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass eine investigative Recherche unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses nicht gerechtfertigt sei. Sie wendet sich auch gegen die Offenlegung ihres Namens. Für die Zeitschrift antwortet deren Rechtsvertretung auf die Beschwerde. Die Recherche der Reporter habe ergeben, dass die Klinik nicht nur nach deutschem und europäischen Recht, sondern auch nach griechischen Gesetzen illegal tätig sei. Inzwischen werde in Griechenland gegen diese Klinik ermittelt, nachdem der jetzt kritisierte Artikel erschienen sei. Die Klinik und damit die Beschwerdeführerin setze ihr Geschäftsmodell bislang weiter fort. Die Zeitung denkt, dass dieses Geschäftsmodell auch als Menschenhandel verstanden werden könne. Ohne die Undercover-Recherche wäre dieser Sachverhalt nicht in der erforderlichen Klarheit beweisbar gewesen. Auch beim Thema Datenschutz widerspricht die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Datenschutzgrundverordnung, die in der gesamten EU gelte, habe in Form des Presseprivilegs eine entscheidende Ausnahme. Die Datenschutzgrundverordnung finde auf Sachverhalte, wie sie hier zu beurteilen seien, keine Anwendung. Alle Aussagen im Artikel seien wahr und rechtlich nicht zu bestanden. Die Rechtsvertretung weist auf Ziffer 4, Richtlinie 4.1, Absatz 2, des Kodex hin. Diese sehe die Möglichkeit der verdeckten Recherche vor, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichem Interesse beschafft werden könnten, die auf andere Weise nicht zugänglich seien. Das sei hier der Fall.