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Daten eines Ex-Politikers veröffentlicht

Seine E-Mail-Adressen hätten nicht abgedruckt werden dürfen

Unter der Überschrift „Als ´bastian´ surfte Edathy auf Pornoseite“ berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung über eine Internetseite, die Pornos anbietet und zu der der ehemalige Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy zweimal einen befristeten Zugang erworben habe. Der Artikel nennt zwei E-Mail-Adressen, die der Politiker verwendet habe, und die Namen zweier Internet-Bezahldienste, über die die Kosten abgewickelt worden seien. Zwei Nutzer des Internet-Auftritts der Zeitung sehen in der Berichterstattung einen Verstoß gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Es sei nicht von öffentlichem Interesse, welche Email-Adressen und Bezahldienstleister Edathy mutmaßlich verwendet habe. Auch Spitznamen seien privat. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung zitiert Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Danach sind zur Veröffentlichung bestimmte Informationen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgemäß wiederzugeben. Ihr Sinn dürfe durch Bearbeitung weder entstellt noch verfälscht werden. Die Redaktion habe diesen Grundsatz beachtet, so dass in der Beschreibung der Pornoseite kein Verstoß gegen den Pressekodex vorliegen könne. Bei Edathy handele es sich um eine Person des öffentlichen Lebens. Er stehe unter dem schwerwiegenden Verdacht des Erwerbs von kinderpornografischem Material. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Ex-Politikers liege somit nicht vor. Auch der Grundsatz, dass unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen als solche erkennbar zu machen sind, sei eindeutig und unübersehbar berücksichtigt worden.