Junger Mann onanierend im Zug erwischt
Zeitung hätte die Herkunft des Betroffenen nicht nennen dürfen
Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung berichtet über einen Mann, der in einem Kleinkind-Zugabteil zwischen Hannover und Göttingen erwischt worden sei. Er habe auf seinem Handy einen Pornofilm angesehen und dabei onaniert. Er sei in dem Abteil allein gewesen und habe dessen Vorhänge zugezogen. Die Zeitung teilt auch mit, dass es sich um einen 22-jährigen Syrer handele, der in Mecklenburg-Vorpommern wohne. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung der Herkunft des Mannes. Die Nationalität spiele keine Rolle für das Verständnis des Tathergangs. Der Beschwerdeführer sieht die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) verletzt. Durch die Angabe, er sei in einem Kleinkindabteil ertappt worden, werde suggeriert, der Mann habe Kindesmissbrauch betrieben. Erst ganz am Ende des Artikels werde klargestellt, dass das Zugabteil leer und seine Vorhänge zugezogen gewesen seien. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Vorwürfe für unbegründet. Intention der Redaktion sei es nicht gewesen, aufzuzeigen, dass einheimische oder nicht einheimische Menschen in der Öffentlichkeit onanieren. Es sei ihr darum gegangen, möglichst umfassende Informationen zu einem Vorgang und dem Beteiligten zu veröffentlichen. Eine Persönlichkeits- oder Menschenrechtsverletzung liege nicht vor. Der Mann werde weder zum Objekt degradiert noch bloßgestellt oder unangemessener Kritik ausgesetzt. Er sei auch nicht zu identifizieren. Aufgabe der Presse sei es, zu informieren. Dieser Zweck solle nicht dadurch unterlaufen werden, indem man die Herkunft verschweige. Der Leser solle sich selbst ein Bild zu einem Vorgang machen können. Die ethnische Herkunft eines Täters in einem konkreten einzelnen Fall zu nennen, sei noch lange keine Verallgemeinerung. Der kritisierte Artikel sei ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Dies sei – so die Zeitung abschließend – eine der wichtigsten Aufgaben der Presse.