Jugendliche Terroristin im Bild gezeigt
Eine identifizierende Darstellung ist ausnahmsweise zulässig
„ISIS-Mädchen (15) hatte Terror-Auftrag aus Syrien“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung einen Bericht über die mutmaßliche Täterin beim Messerangriff im Hauptbahnhof von Hannover. Die Zeitung berichtet über den Fall und die Ermittlungen. Sie zeigt ein unverfremdetes Bild des Mädchens. Ein Leser der Zeitung kritisiert die identifizierbare Abbildung der 15-Jährigen. Die Abbildung sei nach Richtlinie 8.3 (Resozialisierung) unzulässig. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Veröffentlichung für zulässig. Wenn sich jemand vor dem Staatsschutz-Senat des Oberlandesgerichts Celle verantworten müsse, weil er einem Polizisten am Hannoveraner Hauptbahnhof ein Messer in den Hals gerammt hat, müsse eine identifizierende Berichterstattung hinnehmen. Die Chefredaktion fügt ihrer Stellungnahme noch den Hinweis hinzu, dass das OLG Celle das Mädchen unter anderem wegen versuchten Mordes und Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung für sechs Jahre ins Gefängnis geschickt habe. Damit sei erstmals eine ISIS-Sympathisantin zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Übrigen sei über den Fall von den Medien bundesweit berichtet worden, und zwar durchweg unter Verwendung des unverfremdeten Fotos.