Asylbewerber droht mit Sprung aus dem Fenster
Nationalität des Bewohners einer Erstaufnahmeeinrichtung genannt
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet auf der Basis einer Polizeimeldung über einen 24-jährigen algerischen Asylbewerber, der wegen eines missglückten Hosenverkaufs aus dem Fenster einer Erstaufnahmeeinrichtung habe springen wollen. Tags darauf – nach einem kurzen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik – habe er einen Rettungseinsatz in der Einrichtung ausgelöst, als er ohne Grund die Scheibe eines Brandmelders eingeschlagen habe. Ein anonymisierter Beschwerdeführer kritisiert, dass die Pressemeldung der Polizei nicht als solche gekennzeichnet und ihr Inhalt nicht journalistisch eingeordnet worden sei. Er vermisst auch die bei einer Suizidberichterstattung gebotene Zurückhaltung. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Angabe der Zeitung, dass sich der Mann in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten habe. Dies gehöre zu dessen Privatsphäre. Unnötig sei auch die Angabe der Nationalität des Mannes. Damit habe die Zeitung gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten) verstoßen. Der Stellvertretende Chefredakteur der Zeitung bekennt, dass die Redaktion versäumt habe, die Polizei als Quelle der Nachricht zu benennen. Man bedauere dies und habe die Meldung für den Online-Bereich korrigiert. Die Selbsttötung habe in diesem Fall nicht stattgefunden. Demzufolge sei auch nicht über eine solche berichtet worden. Von einem Verstoß gegen pressethische Grundsätze könne also keine Rede sein. Die Nennung der Nationalität sei im konkreten Fall gerechtfertigt, da die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran habe zu erfahren, ob die Vorfälle in der Erstaufnahmeeinrichtung von Bewohnern oder von Angehörigen des Personals oder von außen initiiert worden seien.