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Ermittlungsgruppe Mehrfachtäter gegründet

Nennung der Herkunft von Beschuldigten kann im Einzelfall zulässig sein

Eine Regionalzeitung berichtet an drei Tagen unter den Überschriften „Haftbefehl gegen Ladendieb“, „Ladendieb kommt in Haft“ und „Dieb prügelt auf Detektiv ein“ über Vorkommnisse in einer großen Stadt des Verbreitungsgebietes. Im ersten Beitrag berichtet die Zeitung, der Ladendieb sei ein Georgier. In der zweiten Veröffentlichung ist von einem Albaner die Rede. Bei dessen Mittätern handele es sich um zwei 18-Jährige aus Albanien und dem Kosovo. Im dritten Bericht informiert die Zeitung über den Angriff eines Ladendiebs auf den Detektiv einer Drogeriefiliale. Bei diesem mutmaßlichen Täter handele es sich um einen Asylbewerber aus Russland. Eine Leserin der Zeitung hält die Erwähnung der Herkunft bzw. des Asylbewerberstatus für unzulässig. Diese Art der Berichterstattung verstoße gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Der Verleger, Herausgeber und Chefredakteur der Zeitung sieht im Gegensatz zur Beschwerdeführerin durchaus einen Sachbezug für die Nennung der Herkunft der Ladendiebe bzw. des Asylbewerberstatus eines der Beschuldigten. Bei zweien der Festgenommenen handele es sich um Wiederholungstäter. Die örtliche Polizei habe angesichts der auffälligen Häufung von Straftaten eine Ermittlungsgruppe „Mehrfachtäter Zuwanderung“ gegründet. Es mache keinen Sinn, über diese speziell eingerichtete Ermittlungsgruppe zu berichten, nicht hingegen über die zu ihrer Gründung führenden Einzeltaten und Täter. Die Nationalität des albanischen Asylbewerbers habe die Redaktion genannt, weil der Supermarkt, in dem der Diebstahl geschah, im direkten Umfeld einer großen Flüchtlingsunterkunft liege. Dort habe es immer wieder Diebstähle durch Bewohner der Unterkunft gegeben. Die Nennung der Nationalitäten halte die Zeitung für geboten. Die Zahl der Diebstahldelikte in der Innenstadt ebenso wie Raubdelikte und Angriffe auf Personen habe massiv zugenommen. Nach der Präambel des Pressekodex sei es Teil der journalistischen Berufsethik, das Ansehen der Presse zu wahren. Die Nennung des Täterhintergrundes sei in diesem Zusammenhang nicht als Diskriminierung zu sehen, sondern als notwendiger Beitrag zur Meinungsbildung in der Öffentlichkeit. Diese sei von diesem Thema in besonderem Maße berührt. Eine sachliche Darstellung des Täterhintergrundes habe deshalb keine Prangerwirkung. Ohne dessen Angabe würde man sich in weiten Kreisen der Leserschaft dem Vorwurf der Nachrichtenunterdrückung aussetzen.