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Totes Kind in den Armen eines Feuerwehrmannes

Foto überschreitet die im Pressekodex vorgegebenen Grenzen

„Hat ein Brandstifter die Familie auf dem Gewissen?“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Sie berichtet über einen Brand im Treppenhaus eines Wohnblocks in einer Großstadt. Dabei seien eine Frau und ihre zwei Söhne ums Leben gekommen. Auf einem Bild der beigefügten Fotostrecke ist ein Feuerwehrmann zu sehen, der ein Kind in den Armen hält. Kopf und Oberkörper des Jungen sind verpixelt. Eine Nutzerin des Internet-Auftritts sieht presseethische Grundsätze verletzt. Die Zurschaustellung eines toten Kindes in den Armen eines Feuerwehrmannes, der offensichtlich für den Fotografen posiere, sei für die Berichterstattung nicht notwendig. Das Kind sei trotz der Pixelung durch Gestalt und Bekleidung erkennbar. Die Beschwerdeführerin sieht auch Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält den beanstandeten Artikel für voll vereinbar mit den presseethischen Grundsätzen. Die Berichterstattung über den aufsehenerregenden Hausbrand – ein minderjähriger Feuerwehrmann hatte mutmaßlich das Feuer gelegt und in Folge dieser Brandstiftung drei Menschen getötet – verstoße nicht gegen den Pressekodex. Der im Bild gezeigte Feuerwehrmann habe nicht für den Fotografen posiert. Tatsächlich kauere der Helfer, der soeben das tote Kind aus dem brennenden Haus geborgen habe, erschöpft am Boden, während seine Kollegen im Rettungswagen die – vergebliche – Reanimation vorbereitet hätten. Die Berichterstattung über grausame Realitäten gehöre – so die Rechtsvertretung – zu den elementaren Aufgaben der Presse.