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Fristlos Entlassener beim Namen genannt

Der genannte Ex-Geschäftsführer dürfte wohl kaum eine Stelle finden

Ein großer Agrarhändler nimmt an einem seiner Standorte gravierende personelle Veränderungen vor. Die Leitung soll von sechs auf zwei Geschäftsführer reduziert werden. Die Zeitung am Ort berichtet über den Vorgang. Sie zitiert den Pressesprecher des Mutterkonzerns, der die Verkleinerung der örtlichen Geschäftsführung bestätigt. Vier Mitglieder der bisherigen Leitung seien von ihren Tätigkeiten entbunden und freigestellt, einer von ihnen fristlos gekündigt worden. Hintergrund – so zitiert die Zeitung den Pressereferenten – sei die beabsichtigte Verschlankung der Management-Ebene. Im Fall des fristlos Entlassenen seien „einige interne Unregelmäßigkeiten“ hinzugekommen. In der Stellungnahme des Pressereferenten werden die Namen der sechs Geschäftsführer genannt. So verfährt auch die Redaktion. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Es sei presseethisch fragwürdig, wenn die Zeitung die Namen der entlassenen Geschäftsführer nenne. Zumindest der fristlos Gekündigte dürfte kaum eine neue Stelle finden. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.